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Mit uns stellen Sie Ihren geschäftlichen Erfolg auf eine solide Basis
Die Gründung eines Unternehmens bringt eine Vielzahl von Fragen mit sich, nicht zuletzt in rechtlicher Hinsicht: Welche Rechtsform ist die richtige? Was kostet die Unternehmensgründung? Welche sonstigen Voraussetzungen gibt es?
Wir helfen Ihnen, die für Sie passenden Antworten auf diese Fragen zu finden. Der Notar steht Ihnen mit seinem Fachwissen zur Seite und unterstützt Sie unter anderem auch bei Unternehmenskäufen und der Regelung der Unternehmensnachfolge.
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Kompetenter Rat
Ein Unternehmer muss nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch viele rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung folgenschwerer Fehler bedarf es kompetenten Rates, etwa bei der Gründung und Führung eines Unternehmens sowie der Planung der Unternehmensnachfolge.
Optimale Rechtsform
Die erste Frage ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen.
In rechtlicher Hinsicht sind insbesondere Fragen der Haftung gegenüber Dritten, des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander, der anzuwendenen Bilanzvorschriften und des Steuerrechts von besonderer Bedeutung.
Der Notar ist schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe.
Firma
Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung von Zweifelsfragen ist der Notar behilflich.
Die "Firma" ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. Sie muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Unzulässig sind daher rein beschreibende Namen wie "Autohandel GmbH".
Der Firmenname kann auch ein unterscheidungskräftiger Phantasiename sein, der nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen ist (z. B. "Paradiso GmbH" für Sonnenstudio). In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen.
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Eintragung
Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse eines Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
- Wechsel in der Geschäftsführung, Erteilung/Widerruf von Prokura,
- Änderung der Firma,
- Änderung des Unternehmenssitzes, Errichtung von Zweigniederlassungen,
- Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG und
- Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.
Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung in das Handelsregister.
Der Notar berät auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.
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Umorganisation und Verkauf
In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger.
Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Unternehmens sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Aufnahme von Gesellschaftern, die Änderung der Rechtsform des Unternehmens, die Auf- oder Abspaltung von Betrieben, Unternehmensteilen oder ganzen Unternehmen, Joint Ventures und vieles mehr.
In der Sache handelt es sich um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung und Mitwirkung durch den Notar vorgesehen hat.
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Nachfolge
Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen.
Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze. Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung sind regelmäßig die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheidenden Seniorchefs bzw. seiner Angehörigen.
Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsfüh-
rung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb einzubinden.
Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine sachverständige Beratung selbst etwa mit einem eigenhändigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist insbesondere eine Abstimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen notwendig. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.