Informationen zum notariellen Gebührenrecht

Gebührenerhebungspflicht

Alle Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit (insbes. Beurkundung, Beglaubigung, Beratung) die im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig  und ggf. auch strafbar für den Notar und die Beteiligten (vgl. BGH v. 22.03.2018 - Az. 5 StR 566/17). Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und Kostenvollstreckung, falls erforderlich.  

Soziales Gebührenrecht

Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, unabhängig von dem Schwierigkeitsgrad, Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notarkostenrecht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

Das notarielle Gebührenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine. 

Mitwirkung der Beteiligten

Die Urkundsbeteiligten sind nach § 95 GNotKG verpflichtet, an der Wertermittlung mitzuwirken und alle relevanten Umstände offenzulegen. Hieran sollten diese auch ein Eigeninteresse haben, da nur auf Grundlage einer angemessenen Informationsgrundlage eine passende Urkunde entworfen und errichtet werden kann. Dabei müssen die Wertangaben nicht "auf die Nachkommastelle genau" sein. Das bewusste Auslassen wesentlicher Informationen kann unter Umständen aber auch Straftatbestände erfüllen; dies gilt insbesondere (aber nicht nur), weil der Notar eine Reihe von Informationen auch an Dritte (bspw. Finanzamt Schenkungsteuerstelle oder Finanzamt Grunderwerbsteuerstelle bei Grundstücksangelegenheiten) weiterleiten muss.

Günstiges System

Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grundstückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland gewährleisten nicht nur in hohem Maße Rechtssicherheit, sondern sind im internationalen Vergleich auch ausnehmend günstig. 


Beispiel- oder Musterberechnungen sowie weitere Informationen finden Sie: HIER 

Einen Gebührenrechner (den Sie bitte als grobe Orientierung begreifen) finden Sie: HIER


Wir bitten um Verständnis dafür, dass per Fernkommunikationsmittel grundsätzlich keine Kostenauskünfte gegeben werden. Die Gebühren sind deutschlandweit für alle Notare dieselben. Eine ganz konkrete und belastbare Gebührenauskunft vorab ist in vielen Fällen (gerade bei Verträgen ohne Kenntnis des konkreten Vertragsinhalts und der einzelnen Regelungsgegenstände) nicht möglich.